Rechtsanwalt
Holger Grümmer

Grundstücksrecht

Das Grundstücksrecht befasst sich mit den Rechten und Pflichten, die Grundstücke betreffen. Grundstücke gelten – rechtlich gesehen – als unbewegliche Sachen. Die Regeln, die bestimmen, was ein Recht an einem Grundstück beinhaltet, wie dieses Recht entsteht, wie man es überträgt und wie es wieder erlischt, nennt man Sachenrecht. Die wichtigsten gesetzlichen Regeln für die Rechte an einem Grundstück finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Die Verfahrensregeln, die dabei einzuhalten sind, stehen in der Grundbuchordnung (GBO).

Rechte an einem Grundstück:  

Das wichtigste, weil stärkste Recht an einem Grundstück ist das Eigentum. Juristisch gesehen sind Eigentum und Besitz nicht dasselbe: während dem Eigentümer etwas gehört, ist der Besitzer derjenige, der die Sache auf Grund seiner räumlichen Nähe tatsächlich nutzt. Häufig ist der Eigentümer auch der Besitzer; Eigentum und Besitz können aber auch auseinanderfallen: So ist etwa der Mieter der Besitzer einer Wohnung, der Vermieter ist in der Regel dessen Eigentümer. 

Daneben gibt es die sogenannten beschränkt dinglichen Rechte: die Grunddienstbarkeit, das Nießbrauchrecht und die beschränkt persönliche Dienstbarkeit.

Um an ein Recht – wie z. B. das Eigentum – an einem Grundstück zu kommen oder ein solches Recht wieder zu verlieren, sind in der Regel zwei rechtliche Vorgänge erforderlich: die Einigung zwischen dem Inhaber des Rechts und dem Erwerber des Rechts darüber, dass das Recht übergehen soll und die anschließende Eintragung dieser Einigung in das Grundbuch. 

Soll das Recht „Eigentum“ übertragen werden, so  muss die gemeinsame Willensbekundung  zwingend vor einer Notarin bzw. einem Notar erklärt werden; diese Erklärung nennt sich Auflassung

Da man, wenn man vor einem Grundstück steht, nicht so ohne weiteres erkennt, wem dieses Grundstück oder ein sonstiges Recht an dem Grundstück (z. B. ein Wegerecht) zusteht, werden diese Rechte in ein amtliches Verzeichnis eingetragen; Dieses Verzeichnis nennt sich Grundbuch. Auf das, was dort steht, darf man sich verlassen. Daher ist der Erwerb oder der Verlust eines Rechts erst dann vollzogen, wenn dessen Eintragung ins Grundbuch erfolgt ist. 

Grundbuch und Liegenschaftskataster:  

In Deutschland ist jedes Grundstück unter einer Flurstücknummer in zwei amtlichen Verzeichnissen eingetragen: im Grundbuch und im sog. Liegenschaftskataster.

Das Grundbuch wird von dem Grundbuchamt geführt, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Im Grundbuch steht, wer Eigentümer des Grundstücks ist und welche Rechte und Belastungen zu dem Grundstück gehören. An diese Informationen kommt man nicht ohne weiteres; Auskunft (sog. Grundbucheinsicht) hierüber gibt das Grundbuchamt nur demjenigen, der nachweisen kann, dass er ein sog. berechtigtes Interesse daran hat. Ein solches berechtigtes Interesse an einer Auskunft hat zunächst derjenige, der in dem betreffenden Grundbuch selbst genannt ist; das neben dem Eigentümer derjenige, zu dessen Gunsten ein Recht (z. B. Wegerecht) an dem Grundstück eingetragen ist. Darüber hinaus erhalten auch Notare, Behörden und Vermessungsingenieure Auskünfte, sofern und soweit sie diese Informationen für ihre Zwecke brauchen. Und schließlich z. B. können auch Kreditgeber, Mieter oder Grundstücksnachbarn Auskunft verlangen, wenn sie dies gegenüber dem Grundbuchamt richtig begründen. 

Zusätzlich ist das Grundstück (samt den dort befindlichen Gebäuden) auch noch im Liegenschaftskataster des zuständigen Katasteramtes aufgelistet; dort wird es Flurstück genannt. Im Liegenschaftskataster ist anhand von Gemarkung, Flur sowie Flurstücknummer und Adresse beschrieben, wo das Grundstück genau liegt, ferner wie groß es ist und wie es genutzt wird. Entsprechend dazu gibt es eine gezeichnete Karte (Flur- bzw. Liegenschaftskarte) mit den Grenzen des Flurstücks. Einen aktuellen Auszug aus dem Liegenschaftskataster brauchen Sie etwa, wenn Sie einen Bauantrag oder Kreditantrag stellen möchten. 

Grundbuchamt und Liegenschaftskatasteramt teilen sich gegenseitig Veränderungen  mit, damit Grundbuch und Liegenschaftskataster miteinander übereinstimmen.AO.